mesures protectrices de l'union conjugale (attribution du logement conjugal, garde, contribution d'entretien
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die verheirateten Eltern von drei Kindern trennten sich nach erneutem Zusammenleben im November 2024 wieder nach einem Polizeieinsatz. Im Eheschutzverfahren wies das erstinstanzliche Gericht die eheliche Wohnung der Mutter zu, legte den Aufenthaltsort der Kinder bei ihr fest, regelte das Besuchsrecht des Vaters und verpflichtete ihn zu Kinderunterhalt. Der Vater focht dies kantonal und anschliessend vor Bundesgericht an und verlangte namentlich die Zuweisung der Wohnung und der Obhut an sich.
Erwägungen
Da es sich um vorsorgliche Massnahmen handelt, prüfte das Bundesgericht nur hinreichend begründete Verfassungsrügen nach Art. 98 BGG. Es verwarf den Einwand, der Wechsel der Gerichtsschreiberin zwischen Dispositiv und begründeter Ausfertigung verletze Art. 30 BV, weil ein solcher Wechsel bei Gerichtsschreibenden keine unzulässige Änderung der Gerichtsbesetzung darstellt. Die Rüge der Gehörsverletzung wegen des DGEJ-Berichts scheiterte, weil der Beschwerdeführer nicht aufzeigte, welche konkreten entscheidrelevanten Einwände er dagegen vorgebracht hätte; zudem stützte sich die Zuteilung der Kinder vor allem auf die grössere Verfügbarkeit und bereits bewährte Betreuungsfähigkeit der Mutter. Die Kritik an der Obhuts- und Wohnungszuteilung war im Übrigen unzulässig oder unbegründet, und bezüglich Kinderunterhalt durfte die Vorinstanz mangels bezifferter subsidiärer Berufungsanträge für den Fall des Verbleibs der Obhut bei der Mutter auf die Rügen nicht eintreten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit bleiben die Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Mutter, der Aufenthalt der Kinder bei ihr, die Besuchsregelung des Vaters und die festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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