Bundesgerichtsentscheid

divorce (contribution à l'entretien de l'épouse)

5A_853/2024Entscheid vom 07.05.2026FamilienrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die 1993 verheirateten Parteien, beide Jahrgang 1966, trennten sich Anfang 2020; aus der Ehe gingen zwei heute volljaehrige Kinder hervor. Im Scheidungsverfahren sprach das erstinstanzliche Gericht der Ehefrau nachehelichen Unterhalt zu, den das Kantonsgericht im Wesentlichen bestaetigte und zeitlich bis zum 31. Januar 2031 begrenzte. Der Ehemann verlangte vor Bundesgericht die vollstaendige Aufhebung, eventualiter eine deutliche Herabsetzung des Unterhalts.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die kantonale Instanz zu Recht von einer lebenspraegenden Ehe im Sinn von Art. 125 ZGB ausgegangen war: Die Ehe dauerte lange, es gab gemeinsame Kinder, und die Ehefrau hatte wegen Haushalt und Kinderbetreuung ihr Arbeitspensum reduziert, waehrend der Ehemann sich seiner beruflichen Entwicklung widmen konnte. Die dagegen erhobenen Ruegen waren weitgehend unzulaessig, weil der Beschwerdefuehrer die vorinstanzliche Begruendung nicht konkret angriff, sondern bloss seine bisherigen Argumente wiederholte. Auch die Annahme, der Ehefrau koenne kein hoeheres hypothetisches Einkommen angerechnet werden, verletzte weder Art. 125 ZGB noch Beweisregeln; es war nicht erstellt, dass sie mit 58 Jahren in ihrem Taetigkeitsbereich effektiv ein besser entlohntes Vollzeitpensum realisieren koennte. Schliesslich schuetze das Bundesgericht auch die Ermittlung des ehelichen Lebensstandards anhand der letzten gemeinsam gelebten Verhaeltnisse vor der Trennung und verwarf den Einwand, die Ehefrau habe deshalb keinen Anspruch auf Beteiligung am Ueberschuss.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb der nacheheliche Unterhalt fuer die Ehefrau in der von der Vorinstanz festgelegten Hoehe und bis zum 31. Januar 2031 bestehen.

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