filiazione, modifica del contributo di mantenimento e relazioni personali
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 2006 geborene Beschwerdeführer ist das aussereheliche Kind der Parteien; der Vater war aufgrund eines italienischen Entscheids von 2010 zu Unterhaltszahlungen und teilweise zur Übernahme von Schulkosten verpflichtet. In einem 2019 eingeleiteten Abänderungsverfahren verlangten Mutter und Sohn namentlich eine Erhöhung des Unterhalts sowie Massnahmen zu den persönlichen Beziehungen, während der Vater eine Herabsetzung des Unterhalts beantragte. Das Tessiner Appellationsgericht bestätigte im Wesentlichen einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'319.30 ab 1. Juli 2018 bis zum Abschluss der Ausbildung, worauf der Sohn ans Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer seine Rügen weitgehend ungenügend begründet habe, indem er sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen des Appellationsgerichts auseinandersetze und teilweise unzulässige neue Tatsachen und Beweismittel einreiche. Die Verweigerung einer erzieherischen Beistandschaft nach Art. 308 ZGB verletze kein Bundesrecht, weil der Beschwerdeführer inzwischen volljährig sei und die kantonale Instanz zudem die Massnahme als entbehrlich bzw. redundant zur bereits angeordneten psychologischen Begleitung ansehen durfte; ebenso sei die Nichtanordnung einer Kindesvertretung nach Art. 299 ZPO nicht ermessensmissbräuchlich. Auch die Einwände zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere zu privaten Schulkosten, zum Einkommen des Vaters, zum hypothetischen Einkommen der Mutter sowie zu weiteren Bedarfspositionen, vermochten die kantonale Beurteilung nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb es materiell bei der kantonal festgesetzten Unterhaltsregelung und den übrigen bestätigten familienrechtlichen Anordnungen.
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