Eheschutz (Kindesunterhalt)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Eheschutzverfahren zwischen den Eltern eines 2023 geborenen Kindes focht der Beschwerdeführer die vom Obergericht des Kantons Zürich festgesetzten Kindesunterhaltsbeiträge mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht an. Nach Abschluss des Schriftenwechsels teilten die Parteien mit, dass sie sich im inzwischen hängigen Scheidungsverfahren umfassend und insbesondere auch über den Kindesunterhalt während des Getrenntlebens geeinigt hätten.
Erwägungen
Aus der eingereichten Vereinbarung ergab sich, dass die Parteien den Streit über die während des Getrenntlebens geschuldeten Kindesunterhaltsbeiträge vergleichsweise bereinigt und sich verpflichtet hatten, die Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens zu beantragen. Damit fiel das aktuelle Interesse an einem materiellen Entscheid des Bundesgerichts dahin. Das Verfahren war deshalb durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben. Eine Änderung des angefochtenen obergerichtlichen Entscheids erfolgte nicht; hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten konnte das Bundesgericht lediglich von der vergleichsweisen Einigung der Parteien Vormerk nehmen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde nicht materiell beurteilt, weil das bundesgerichtliche Verfahren infolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben wurde. Damit blieb der angefochtene Entscheid in der Sache unverändert.
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