contestation d'une décision de l'assemblée générale de la PPE
Zusammenfassung
Sachverhalt
In einer Stockwerkeigentümergemeinschaft waren zwei Gartenflächen seit einem einstimmigen Beschluss der Versammlung von 1984 den Einheiten 2 und 5 zur ausschliesslichen Nutzung zugewiesen, ohne Eintrag im Grundbuch oder Anpassung des Reglements. 2021 beschloss die Versammlung mit doppeltem Mehr, diese ausschliesslichen Nutzungsrechte aufzuheben. Die Eigentümerinnen der Einheit 5 sowie zweier weiterer Einheiten verlangten die Feststellung der Nichtigkeit bzw. die Aufhebung dieses Beschlusses.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtete die Beschwerde in Zivilsachen als unzulässig, weil der Streitwert von 30'000 Franken nicht hinreichend dargetan war und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag; zulässig war nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. In der Sache hielt es fest, dass Art. 712g Abs. 4 ZGB nach Wortlaut, Systematik und herrschender Lehre nur reglementarisch eingeräumte Sondernutzungsrechte schützt; für bloss durch Versammlungsbeschluss eingeräumte Rechte besteht kein Vetorecht der betroffenen Stockwerkeigentümer. Eine echte Gesetzeslücke verneinte das Bundesgericht ebenfalls, weshalb die Aufhebung solcher Rechte den ordentlichen Mehrheitsregeln unterliegt. Hingegen verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör, indem sie die bereits im kantonalen Rechtsmittel erhobene Rüge zur Höhe der erstinstanzlichen Parteientschädigung nicht behandelte.
Entscheid
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde nur hinsichtlich der nicht beurteilten Rüge zur erstinstanzlichen Parteientschädigung gutgeheissen; insoweit wurde das kantonale Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen blieb der Beschluss über die Aufhebung des ausschliesslichen Nutzungsrechts am Garten des Loses 5 bestehen.
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