Konkurseröffnung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Bezirksgericht Kreuzlingen eröffnete am 12. August 2026 den Konkurs über den Beschwerdeführer. Dessen Beschwerde gegen die Konkurseröffnung wies das Obergericht des Kantons Thurgau ab, obwohl der geschuldete Betrag hinterlegt worden war, weil die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht worden sei. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend begründet sein muss und Sachverhaltsrügen den qualifizierten Anforderungen von Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügen müssen. Der Beschwerdeführer setzte sich nicht rechtsgenüglich mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander, wonach zweifelhaft sei, ob seine Bilanz sämtliche Schulden vollständig erfasse. Ebenso fehlten bereits vor Obergericht aktuelle Kontoauszüge zum Nachweis ausreichender liquider Mittel; angekündigte neue Belege konnten vor Bundesgericht ohnehin nicht mehr eingebracht werden, weil Art. 99 Abs. 1 BGG neue Beweismittel grundsätzlich ausschliesst. Mangels genügender Begründung trat das Bundesgericht auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Entscheid betreffend Konkurseröffnung bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_964/2026
Urteil vom 21. Oktober 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan La Ragione,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
handelnd durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Ressourcen, Abteilung Inkasso & Partnerdaten, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. September 2026 (BR.2026.86).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 12. August 2026 eröffnete das Bezirksgericht Kreuzlingen den Konkurs über den Beschwerdeführer.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. August 2026 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Am 30. August 2026 reichte er eine weitere Eingabe ein. Mit Entscheid vom 8. September 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 25. September 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 28. September 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerde in dem Sinne die aufschiebende Wirkung zuerkannt, als der Konkurs eröffnet bleibt, jedoch Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben haben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht einzutreten (BGE 140 III 16 E. 1.3.1, 264 E. 2.3).
3.
Das Obergericht hat erwogen, dass der Beschwerdeführer den geschuldeten Betrag samt Zinsen und Kosten hinterlegt habe. Hingegen sei seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht. Er habe die Schulden vollständig in der dem Obergericht vorliegenden Bilanz aufgeführt. Es sei unerklärlich, weshalb das Obergericht es als "sehr fraglich" bezeichnet habe, ob die Schulden vollständig aufgeführt seien.
Diese Ausführungen stellen offensichtlich keine genügende Sachverhaltsrüge dar. Das Obergericht hat ausgeführt, weshalb fraglich sei, ob die Schulden in der Bilanz vollständig aufgeführt seien. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
4.2. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, er verfüge über ausreichende liquide Mittel, was er dem Bundesgericht zusichere. Er könne die entsprechenden Beweise nicht sofort vorlegen, werde dies aber während der laufenden Beschwerdefrist tun.
Gemäss den Erwägungen des Obergerichts hat der Beschwerdeführer keine aktuellen Kontoauszüge eingereicht, weshalb nicht bekannt sei, über welche liquiden Mittel er zur Tilgung der nicht unerheblichen Schulden verfüge. Die dreissigtägige Beschwerdefrist ist am 16. Oktober 2026 abgelaufen (Entgegennahme des angefochtenen Entscheids am 16. September 2026). Die angekündigte Eingabe ist beim Bundesgericht nicht eingegangen. Allerdings hätte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht ohnehin nicht Beweismittel nachreichen können, die er vor Obergericht einzureichen unterlassen hat (Art. 99 Abs. 1 BGG).
4.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt des Kantons Thurgau, dem Betreibungsamt Bezirk Kreuzlingen, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich, dem Grundbuchamt Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg
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