Bundesgerichtsentscheid

Vorläufige Einstellung von Betreibungen (Art. 85a Abs. 2 SchKG), Ausstand

5D_36/2026Entscheid vom 20.10.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Gemeinde Wollerau, der Kanton Schwyz und der Bezirk Höfe betrieben den Beschwerdeführer in zwei Betreibungen beim Betreibungsamt Bern-Mittelland. Sein Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibungen nach Art. 85a Abs. 2 SchKG wurde vom Regionalgericht abgewiesen; ebenso blieb seine Beschwerde an das Obergericht erfolglos, das zudem auf ein Ausstandsgesuch gegen einen Oberrichter nicht eintrat. Dagegen erhob der Beschwerdeführer subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass wegen des geringen Streitwerts und des Charakters der angefochtenen Anordnung als vorsorgliche Massnahme nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offenstand und ausschliesslich genügend begründete Verfassungsrügen geprüft werden konnten. Das Obergericht habe das Ausstandsgesuch als offensichtlich rechtsmissbräuchlich und unzulässig qualifiziert und die kantonale Beschwerde als sachfremd beurteilt, weil sie sich nicht mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinandersetzte, sondern vor allem Beanstandungen zur örtlichen Zuständigkeit des Betreibungsamts vorbrachte. Solche Einwände beträfen die Aufsichtsbehörde und ersetzten weder den Nachweis der Nichtigkeit der Steuerveranlagungen noch das Vorbringen, die Forderung sei getilgt oder gestundet. Die Eingabe an das Bundesgericht genügte den Begründungsanforderungen nicht, weil sie sich mit den tragenden Erwägungen des Obergerichts nicht hinreichend auseinandersetzte.

Entscheid

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der obergerichtliche Entscheid betreffend Ausstand und vorläufige Einstellung der Betreibungen bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_36/2026

Urteil vom 20. Oktober 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Gemeinde Wollerau, Kanton Schwyz, Bezirk Höfe,

alle vertreten durch die Gemeinde Wollerau, Steueramt,

Hauptstrasse 15, 8832 Wollerau,

2. Thomas Zbinden, Oberrichter, Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorläufige Einstellung von Betreibungen (Art. 85a Abs. 2

SchKG), Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 20. Juli 2026

(ZK 25 542).

Erwägungen:

1.

Die Gemeinde Wollerau, der Kanton Schwyz und der Bezirk Höfe betreiben den Beschwerdeführer in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.

Mit Entscheid vom 10. November 2025 wies das Regionalgericht Bern-Mittelland den Antrag des Beschwerdeführers auf vorläufige Einstellung der Betreibungen ab. Seine weiteren Rechtsbegehren wies es ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 23. November 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Am 4. Dezember 2025 verlangte er den Ausstand von Oberrichter Zbinden. Mit Entscheid vom 20. Juli 2026 trat das Obergericht auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Die Beschwerde wies es ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 31. August 2026 subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 2. September 2026 hat das Bundesgericht sowohl die Gesuche um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen wie auch dasjenige um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2.

Der Beschwerdeführer ersucht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 BGG), falls sie entgegen seiner Berechnung bereits abgelaufen sein sollte. Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid am 30. Juli 2026 in Empfang genommen. Mit der Eingabe vom 31. August 2026 hat er die Beschwerdefrist gewahrt (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Das Fristwiederherstellungsgesuch ist gegenstandslos.

3.

Angesichts des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel (Art. 113 ff. BGG). Gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Da es um vorsorgliche Massnahmen geht (Art. 85a Abs. 2 SchKG), würde dies jedoch in jedem Fall gelten (Art. 98 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

4.

Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer mache keinen tauglichen Ausstandsgrund geltend. Das Ausstandsgesuch sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich und unzulässig. In der Sache ziele seine Beschwerde an der Sache vorbei. Er setze sich nicht mit den Erwägungen des Regionalgerichts auseinander. Er beanstande stattdessen einzig Handlungen des Betreibungsamtes, insbesondere dessen örtliche Zuständigkeit, wofür jedoch die Aufsichtsbehörde zuständig sei. Er bringe weder vor, die Veranlagungsverfügungen, auf denen die Betreibungen beruhten, seien nichtig, noch mache er geltend, die Schuld sei getilgt oder gestundet.

5.

Der Beschwerdeführer kündigt an, sich in der Beschwerdeergänzung zum Ausstandsgesuch näher zu äussern. Eine solche ist beim Bundesgericht nicht eingegangen und hätte auch nicht mehr fristwahrend eingereicht werden können, nachdem die Beschwerdefrist am 31. August 2026 abgelaufen ist. Dasselbe gilt, soweit er geltend macht, in der Beschwerdeergänzung werde er sich dazu äussern, inwieweit bestimmte Gründe (Verwirkung des Widerspruchsrechts der Gläubiger gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG, Durchgriffsverbot) eine Tilgung darstellten.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, das Obergericht unterscheide nicht zwischen der Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen und der tatsächlich geltend gemachten Nichtigkeit der Pfändungshandlungen wegen örtlicher Unzuständigkeit. Worauf er damit abzielt, erschliesst sich nicht. Das Obergericht ist in E. 10.1 auf das Argument der örtlichen Unzuständigkeit des Betreibungsamts eingegangen und in E. 10.2 auf die Veranlagungsverfügungen (oben E. 4). Mit den entsprechenden Erwägungen setzt er sich inhaltlich nicht auseinander.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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