Aufsichtsbeschwerde (Erbteilung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Nach dem Tod der Erblasserin kam es zwischen ihren beiden Kindern über Verwaltung und Teilung eines umfangreichen Nachlasses zum Streit. In einer Instruktionsverhandlung vor dem Bezirksgericht schlossen die Parteien am 13. Mai 2025 einen gerichtlichen Vergleich; A.________ und B.________ bestritten diesen danach in mehreren Verfahren und erhoben unter anderem eine Aufsichtsbeschwerde gegen den verfahrensleitenden Bezirksrichter sowie gegen den Vergleich. Die kantonalen Aufsichtsinstanzen traten teilweise nicht ein und wiesen die Rechtsmittel im Übrigen ab, worauf A.________ und B.________ ans Bundesgericht gelangten.
Erwägungen
Das Bundesgericht liess offen, ob ein kantonaler Entscheid über eine Aufsichtsbeschwerde in dieser Konstellation überhaupt anfechtbar ist, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden konnte. Soweit die Vorinstanz kantonales Aufsichtsrecht, insbesondere die Abgrenzung zwischen administrativer und sachlicher Aufsichtsbeschwerde sowie deren Subsidiarität nach § 82 GOG/ZH, angewendet hatte, hätten die Beschwerdeführer nach Art. 106 Abs. 2 BGG präzise Verfassungsrügen erheben müssen; ihre Eingabe erschöpfte sich jedoch weitgehend in appellatorischer Kritik. Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass Mängel eines gerichtlichen Vergleichs und auch dessen behauptete Nichtigkeit grundsätzlich im Revisionsverfahren geltend zu machen sind, das gegenüber der sachlichen Aufsichtsbeschwerde vorrangig ist. Auch die beantragte Zeugenbefragung wurde mangels besonderer Umstände nicht angeordnet.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der Entscheid der Rekurskommission des Obergerichts bestehen.
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