Protokollberichtigung (Erbteilung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Nach dem Tod der Erblasserin kam es zwischen ihren beiden Kindern in einem Erbteilungsprozess zu Streitigkeiten über den Nachlass, der unter anderem Grundstücke in der Schweiz und in den USA sowie erhebliches Bankvermögen umfasste. An einer Instruktionsverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich; anschliessend verlangten der Sohn und dessen Lebenspartnerin die Berichtigung einer Protokollstelle, wonach der Sohn mit der Zuteilung der US-Liegenschaften und der Zahlung von Fr. 1'000'000.-- an die Tochter einverstanden gewesen sei. Bezirksgericht und Obergericht wiesen das Berichtigungsbegehren ab, worauf die beiden ans Bundesgericht gelangten.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid über die Protokollberichtigung nicht als Endentscheid, sondern als Zwischenentscheid im Zusammenhang mit den weiterhin hängigen Revisionsverfahren. Ein solcher Entscheid ist nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur anfechtbar, wenn ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil droht. Die Beschwerdeführer machten zwar geltend, die unterbliebene Berichtigung wirke sich irreversibel auf den Vergleich aus, konnten die Richtigkeit des Protokolls jedoch auch im Revisionsverfahren selbst thematisieren und den Zwischenentscheid später zusammen mit dem Endentscheid anfechten. Damit fehlte es an einem selbständigen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn des BGG.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Das Bundesgericht prüfte die verlangte Protokollberichtigung materiell nicht.
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