Bundesgerichtsentscheid

Gesuch um Fristwiederherstellung (Nachzahlungspflicht)

5D_15/2026Entscheid vom 01.05.2026ZivilprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Gesuchsteller erhielt 2016 unentgeltliche Rechtspflege mit Nachzahlungspflicht. 2025 verpflichtete ihn das Bezirksgericht zur Nachzahlung, worauf das Obergericht Zürich auf die Beschwerde mit Nichteintreten entschied. Nach versäumter Abholung des Entscheids und Fristerstreichen reichte er im April 2026 beim Obergericht ein Gesuch um Fristwiederherstellung ein, das ans Bundesgericht überwiesen wurde.

Erwägungen

Eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG setzt einen entschuldigungsgruendigen Hinderungsgrund voraus; nur schwerwiegende Ereignisse genügen, nicht aber eine Abwesenheit ueber Weihnachten. Zudem muss gleichzeitig die versäumte Handlung eingereicht werden, was hier unterblieb. Mangels entschuldigungsgruendiger Verhinderungsgründe und fehlender subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden.

Entscheid

Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird nicht berücksichtigt.

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