Kostenbeschwerde
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Anschluss an ein Eheschutzverfahren stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Schwyz Anträge betreffend Aussetzung des Verkaufs des Familienhauses, Rückführung persönlicher Gegenstände sowie Eintragung einer Veräusserungs- und Belastungssperre. Das Bezirksgericht schrieb das Verfahren als gegenstandslos ab und auferlegte die erstinstanzlichen Kosten dem Beschwerdegegner. Auf dessen Kostenbeschwerde hin änderte das Kantonsgericht Schwyz den Kostenentscheid und belastete die Beschwerdeführerin mit den erstinstanzlichen Kosten.
Erwägungen
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Kostenentscheid in einer Eheschutzsache mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.-- stand nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG offen. Das Bundesgericht hielt fest, dass für den Beginn der Beschwerdefrist nicht die tatsächliche Abholung der Sendung, sondern das Ende der siebentägigen Abholfrist nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO massgeblich war; die am 13. Mai 2026 eingereichte Beschwerde war deshalb verspätet. Zudem fehlte es an einer hinreichenden Begründung von Verfassungsrügen gemäss Art. 116 BGG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG, weil sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert mit den tragenden Erwägungen des Kantonsgerichts zur Kostenverlegung auseinandersetzte.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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