Schuldneranweisung (Kinderunterhaltsbeiträge)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Eheschutzverfahren verpflichtete sich der Vater in einer genehmigten Trennungsvereinbarung zur Bezahlung von Kinderunterhalt sowie weiterer Gesundheitskosten für die beiden Kinder. Auf Gesuch der Mutter ordnete das Richteramt eine Schuldneranweisung an und wies die Arbeitgeberin des Vaters an, monatlich Fr. 438.-- direkt an die Mutter zu überweisen. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und hielt fest, dass das Existenzminimum des Vaters trotz Schuldneranweisung gewahrt bleibe.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde ein Rechtsbegehren enthalten muss, das bei Geldforderungen grundsätzlich zu beziffern ist oder sich zumindest klar aus der Begründung ergeben muss. Daran fehlte es, weil der Beschwerdeführer nicht erkennen liess, auf welchen Betrag die Schuldneranweisung festgesetzt werden sollte. Zudem setzte er sich nicht sachbezogen mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, sondern verwies nur pauschal auf seine finanzielle und medizinische Situation. Die Beschwerde genügte damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG offensichtlich nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die vom Obergericht bestätigte Schuldneranweisung unverändert bestehen.
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