Bundesgerichtsentscheid

Unentgeltliche Rechtspflege (Nachzahlungsverfahren, Unterhaltsfestsetzung)

5D_23/2026Entscheid vom 29.06.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im Zusammenhang mit einer Unterhaltsfestsetzung wurden der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 Schlichtungskosten von Fr. 400.-- auferlegt, die wegen gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen vom Staat getragen wurden. Nach späteren Aufforderungen zur Nachzahlung oder Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse verpflichtete das Zivilgericht sie 2026 zur Rückerstattung dieses Betrags. Im kantonalen Beschwerdeverfahren wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, wogegen sie an das Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen den Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege wegen des zu geringen Streitwerts nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG offensteht. Streitgegenstand war einzig die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren; soweit die Beschwerdeführerin direkt den Verzicht auf die Nachforderung von Fr. 400.-- verlangte, war ihre Eingabe unzulässig. Verfassungsrügen hätten nach Art. 116 BGG klar und detailliert begründet werden müssen, was nicht geschah; insbesondere ging ihr Hinweis auf ihre Bedürftigkeit am vorinstanzlichen Entscheid vorbei, weil dieser auf Aussichtslosigkeit der kantonalen Beschwerde abstellte. Auch eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 29a BV wurde nicht hinreichend dargetan.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die kantonale Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bestehen.

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