Honorar (vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im hängigen Scheidungsverfahren wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 69 ZPO eine Rechtsanwältin beigegeben. Nach dem obergerichtlichen Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen setzte das Obergericht die Vergütung der Anwältin auf Fr. 7'511.35 fest, zahlte diesen Betrag vorschussweise aus der Gerichtskasse und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen den selbständig eröffneten Honorarentscheid wegen des ungenügenden Streitwerts nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offensteht. Mit diesem Rechtsmittel können ausschliesslich Verletzungen verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei eine klare und detaillierte Begründung anhand des angefochtenen Entscheids erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin schilderte zwar ihre schwierige finanzielle Lage, erhob aber keine verfassungsrechtlichen Rügen und setzte sich nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander. Damit genügte ihre Eingabe den Begründungsanforderungen nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Der obergerichtliche Beschluss über die Festsetzung des Honorars und die Rückerstattungspflicht bleibt bestehen.
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