Bundesgerichtsentscheid

Revision

5D_28/2026Entscheid vom 31.07.2026ZivilprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdegegner sind Eigentümer einer Wohnparzelle; die benachbarte landwirtschaftlich genutzte Parzelle gehörte der verstorbenen E.________, deren mutmasslicher Erbe A.________ ist. Im Zusammenhang mit einem Fuss- und Fahrwegrecht wurde A.________ verboten, den auf der Zufahrt angebrachten Plattenbelag zu beschädigen oder zu entfernen. Nachdem das Kantonsgericht St. Gallen ein erneutes Revisionsgesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren abgewiesen hatte, erhob A.________ verspätet Beschwerde ans Bundesgericht und verlangte die Wiederherstellung der Frist.

Erwägungen

Nach Art. 50 Abs. 1 BGG ist eine Frist nur wiederherzustellen, wenn die Partei ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Prozesshandlung gehindert war; an solche Gründe werden strenge Anforderungen gestellt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitsüberlastung wegen zahlreicher hängiger Verfahren stellt kein unverschuldetes Hindernis dar und genügt daher nicht als Wiederherstellungsgrund. Da der angefochtene Entscheid am 12. Juni 2026 zugestellt wurde, endete die 30-tägige Beschwerdefrist am 12. Juli 2026, womit die am 27. Juli 2026 eingereichte Beschwerde verspätet war. Das Bundesgericht hielt zudem fest, der kantonale Entscheid sei ausreichend begründet, sodass auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.

Entscheid

Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wurde abgewiesen. Auf die Beschwerde trat das Bundesgericht wegen Verspätung nicht ein.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Zivilprozess ansehen

Verwandte Entscheide