Erlassgesuch
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ersuchte das Obergericht des Kantons Solothurn um Erlass von rechtskräftig auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 500.-- aus einem früheren Verfahren. Das Obergericht wies das Gesuch ab, nachdem ihm in jenem Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert worden war. Dagegen erhob der Beschwerdeführer subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offensteht und daher ausschliesslich hinreichend begründete Verfassungsrügen geprüft werden. Es verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Obergericht seine Überlegungen zum Ausschluss eines nachträglichen Kostenerlasses genügend dargelegt hatte. Art. 112 ZPO begründet keinen Anspruch auf Erlass rechtskräftig auferlegter Gerichtskosten, sondern räumt bloss Ermessen ein. Nach Lehre und bisheriger Rechtsprechung dürfen die strengeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere das Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit, nicht durch ein späteres Erlassgesuch umgangen werden; da der Beschwerdeführer keine nachträgliche Veränderung seiner finanziellen Lage geltend machte, war die Abweisung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Berufung auf den Zugang zum Gericht gemäss Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ging fehl.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die Verweigerung des Erlasses der Gerichtskosten bestehen.
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