Vollstreckung (Wohnungsausweisung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Parteien stehen in einem Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht Pfäffikon. In einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 8. September 2025 verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, die eheliche Liegenschaft bis zum 15. Oktober 2025 zu verlassen, während ihr der Beschwerdegegner eine andere Wohnung zur Benützung überliess. Nachdem sie die Liegenschaft nicht verlassen hatte, ordnete das Bezirksgericht auf Gesuch hin die Vollstreckung der Ausweisung an; das Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen den kantonal letztinstanzlichen Exmissionsentscheid bei einem Streitwert von unter Fr. 30'000.-- nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach BGG offensteht. Mit diesem Rechtsmittel können ausschliesslich Verletzungen verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei eine klare und detaillierte Begründung erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin machte jedoch keine Verfassungsverletzungen geltend und setzte sich nicht konkret mit dem eigentlichen Anfechtungsgegenstand, nämlich der Vollstreckung des rechtskräftigen Ausweisungstitels, auseinander. Ihre Ausführungen betrafen vielmehr allgemein ihre persönliche Situation sowie Fragen der Obhut, des Besuchsrechts und weiterer Themen, weshalb die Beschwerde offensichtlich ungenügend begründet war.
Entscheid
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Entscheid über die Vollstreckung der Wohnungsausweisung bestehen.
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