Bundesgerichtsentscheid

Vorsorgliche Massnahmen (Wegrecht)

5D_55/2025Entscheid vom 19.05.2026SachenrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Grundstücks, das seit 1913 zugunsten des Nachbargrundstücks der Beschwerdegegner mit einem Wegrecht und Zügelwegrecht belastet ist. Nachdem die Beschwerdegegner eine Verengung des Zufahrtswegs durch Steine und einen Zaun festgestellt hatten, ordnete das Regionalgericht vorsorglich die Wiederherstellung der bisherigen Fahrbahnbreite von 2,5 bis 3 Metern an; das Obergericht bestätigte diesen Entscheid.

Erwägungen

Das Bundesgericht qualifizierte den Entscheid über die vorsorgliche Massnahme als Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG, weil seine Wirkung vom rechtzeitigen Hauptprozess abhängt. Da es in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Dienstbarkeit mit einem Streitwert von nur Fr. 7'000.-- geht, war einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig. Für deren Behandlung hätten die Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil darlegen müssen. Dies gelang ihnen nicht, weil die Pflicht zur Entfernung von Steinen und zur Versetzung des Zauns ihre Möglichkeit unberührt lässt, eine allfällige Mehrbelastung der Dienstbarkeit nach Art. 739 ZGB weiterhin geltend zu machen, und die baulichen Elemente später wieder zurückversetzt werden können.

Entscheid

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde nicht eingetreten. Damit bleibt die vorsorgliche Anordnung zur Wiederherstellung der bisherigen Fahrbahnbreite bestehen.

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