Bundesgerichtsentscheid

Vorsorgliche Massnahme (Persönlichkeitsverletzung)

5D_8/2026Entscheid vom 18.05.2026PersonenrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer verlangte vorsorgliche Massnahmen wegen angeblich persönlichkeitsverletzender Social-Media-Beiträge der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit einem gegen ihn erlassenen Strafbefehl. Nach einer superprovisorischen Anordnung löschten die Beschwerdegegner die beanstandeten Beiträge, worauf das erstinstanzliche Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurde; vor Kantonsgericht stritt der Beschwerdeführer nur noch über die Kostenregelung. Vor Bundesgericht focht er ausschliesslich die Zusprechung einer Partei- bzw. Umtriebsentschädigung an die Beschwerdegegner im kantonalen Beschwerdeverfahren an.

Erwägungen

Das Bundesgericht behandelte die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde, da vorinstanzlich nur noch die Kostenfrage mit einem zu tiefen Streitwert streitig war. Es hielt fest, dass mit diesem Rechtsmittel nur genügend begründete Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte geprüft werden und dass blosse appellatorische Kritik sowie unbelegte neue Tatsachen unzulässig sind. Die Rüge, eine Umtriebsentschädigung sei zu Unrecht zugesprochen worden, genügte den Begründungsanforderungen nicht, weil der Beschwerdeführer weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine willkürliche Rechtsanwendung substanziiert darlegte. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneinte das Bundesgericht, da die Vorinstanz die massgeblichen Bestimmungen des luzernischen Tarifs genannt hatte und unter den gegebenen Umständen keine weitergehende Begründung der Entschädigungshöhe erforderlich war.

Entscheid

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb der Entscheid des Kantonsgerichts unverändert bestehen.

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