demande de révision de l'arrêt 5A_1075/2025 du Tribunal fédéral du 9 avril 2026 [Arrêt CMPEA.2025.53/ae]
Zusammenfassung
Sachverhalt
Dem Revisionsgesuch lag ein früheres Urteil des Bundesgerichts zugrunde, mit dem die Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid der Neuenburger Kindes- und Erwachsenenschutzinstanz abgewiesen worden war, soweit darauf eingetreten werden konnte. Streitgegenstand des kantonalen Verfahrens waren vorsorgliche Massnahmen, nämlich die Suspendierung des Besuchsrechts des Gesuchstellers gegenüber seinem Sohn und die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung. Am 24. April 2026 verlangte A.________ die Revision des bundesgerichtlichen Urteils gestützt auf Art. 121 lit. d BGG.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, Revision nach Art. 121 lit. d BGG setze voraus, dass es aus Versehen erhebliche Tatsachen aus den Akten übersehen oder eine Aktenstelle offensichtlich falsch gelesen habe; erfasst seien nur grobe Tatsachenirrtümer, nicht rechtliche Würdigungen. Der Gesuchsteller machte im Kern geltend, das Bundesgericht habe widersprüchlich einerseits seine Anfechtung der psychiatrischen Expertise erwähnt, anderseits aber angenommen, er bestreite deren Notwendigkeit im Zusammenhang mit der Suspendierung des Besuchsrechts nicht. Das Bundesgericht verwarf dies mit der Begründung, seine Opposition gegen die Expertise sei im früheren Urteil sehr wohl festgestellt worden, jedoch habe es an einer genügenden materiellen Rüge gefehlt, um die behauptete Unverhältnismässigkeit oder Unnötigkeit der Massnahme zu prüfen. Damit liege kein revisionsrechtlich erheblicheres Versehen, sondern höchstens Kritik an der rechtlichen Behandlung der Vorbringen vor.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf das Revisionsgesuch nicht ein. Das frühere Urteil 5A_1075/2025 blieb unverändert bestehen.
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