demande de révision de l'arrêt 5A_681/2024 du Tribunal fédéral du 21 février 2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ verlangte die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_681/2024 vom 21. Februar 2025. In jenem Urteil war seine Eingabe als unzulässig erklärt worden, mit der er erneut den Ausstand dreier Genfer Richter verlangte und die Aufhebung eines kantonalen Entscheids vom 24. Juni 2024 sowie sämtlicher ihn betreffender Genfer Zivilurteile seit 2012 beantragt hatte. Mit der Revisionsschrift machte er insbesondere geltend, das Bundesgericht habe zahlreiche erhebliche Tatsachen, Beweise und zentrale Anträge übergangen.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass gegen seine Urteile nur die ausserordentliche Revision nach den abschliessend geregelten Revisionsgründen der Art. 121-123 BGG offensteht und dass Revisionsgesuche den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügen müssen. Tritt das Bundesgericht auf eine Beschwerde nicht ein, kann sich eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils nur auf den Nichteintretensgrund beziehen, nicht auf die materielle kantonale Streitsache. Der Gesuchsteller wiederholte jedoch im Wesentlichen seine frühere Kritik zur Unterhaltsregelung und zur behaupteten Befangenheit kantonaler Richter und verlangte damit eine neue Beurteilung derselben Sache. Weder die behauptete unvollständige Würdigung seiner Vorbringen noch die Kritik an der Anwendung der prozessualen Begründungsanforderungen bildet einen gesetzlichen Revisionsgrund.
Entscheid
Das Revisionsgesuch wurde als unzulässig erklärt. Das bundesgerichtliche Urteil 5A_681/2024 bleibt damit unverändert bestehen.
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