Bundesgerichtsentscheid

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_431/2026 vom 22. Mai 2026

5F_21/2026Entscheid vom 11.06.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im Scheidungsverfahren verlangte der Gesuchsteller nach erfolgter Akteneinsicht eine Kopie einer Audioaufnahme sowie den Erlass der Kosten für den Datenträger. Das Kreisgericht verweigerte den Kostenerlass für den Datenträger, das Kantonsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, und das Bundesgericht trat auf die weitere Beschwerde mit Urteil 5A_431/2026 wegen fehlender reformatorischer Begehren und ungenügender Begründung nicht ein. Mit Eingabe vom 3. Juni 2026 verlangte der Gesuchsteller die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Revision nur bei Vorliegen der in Art. 121 ff. BGG abschliessend geregelten Revisionsgründe zulässig ist und nicht der inhaltlichen Wiedererwägung eines als unrichtig empfundenen Urteils dient. Der angerufene Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG lag nicht vor, weil das Bundesgericht die gestellten Anträge im früheren Urteil nicht übersehen, sondern sie als ungenügende blosse Rückweisungsanträge qualifiziert hatte. Zudem war der hauptsächliche Grund für das Nichteintreten im Urteil 5A_431/2026 die fehlende hinreichende Begründung. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG wurde vom Gesuchsteller nicht substanziiert dargetan.

Entscheid

Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Damit blieb das Urteil 5A_431/2026 unverändert bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Familienrecht ansehen

Verwandte Entscheide