Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_432/2026 vom 22. Mai 2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Scheidungsverfahren verlangte der Gesuchsteller den Ausstand der verfahrensleitenden Gerichtsperson; das Kreisgericht und anschliessend das Kantonsgericht St. Gallen wiesen das erneute Ausstandsgesuch ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht im Urteil 5A_432/2026 nicht ein, weil reformatorische Rechtsbegehren fehlten und die Beschwerde ungenügend begründet war. Mit Eingabe vom 3. Juni 2026 verlangte der Gesuchsteller die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils sowie die Bestätigung, dass die eingereichten Akten registriert und berücksichtigt worden seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Revision nur bei den in Art. 121 ff. BGG abschliessend geregelten Gründen zulässig ist und nicht dazu dient, die materielle Richtigkeit eines Urteils neu zu diskutieren. Der angerufene Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG lag nicht vor, weil das Bundesgericht im früheren Urteil die gestellten Anträge nicht übersehen, sondern sie als ungenügende blosse Rückweisungsanträge gewürdigt hatte; zudem war die fehlende hinreichende Begründung der hauptsächliche Nichteintretensgrund. Auch Art. 121 lit. d BGG wurde nicht nachvollziehbar dargetan, und die Einwände zur Anwendbarkeit von Art. 92 Abs. 1 BGG betrafen bloss die Rechtsanwendung, die nicht revisionsfähig ist. Schliesslich bestätigte das Bundesgericht, dass die eingereichten Unterlagen registriert und nach Verfahrensabschluss zurückgesandt worden seien, ohne dass darin ein Revisionsgrund liege.
Entscheid
Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb das frühere Nichteintretensurteil 5A_432/2026 unverändert bestehen.
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