demande de révision de l'arrêt 5A_208/2026 du Tribunal fédéral du 8 mai 2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Genfer Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ordnete am 3. September 2025 die fürsorgerische Unterbringung von A.________ in der Klinik B.________ an. Die kantonale Aufsichtskammer trat am 19. Februar 2026 auf ihre am 22. Dezember 2025 erhobene Beschwerde wegen Verspätung nicht ein; in der Folge trat auch das Bundesgericht mit Urteil 5A_208/2026 vom 8. Mai 2026 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Mit Eingabe vom 9./10. Juni 2026 verlangte A.________ die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen seine Urteile nur das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision nach den abschliessend in Art. 121–123 BGG geregelten Gründen offensteht und dass ein Revisionsgesuch diese Gründe nach Art. 42 BGG klar bezeichnen und begründen muss. Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, kann sich eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils nur auf den bundesgerichtlichen Nichteintretensgrund beziehen, nicht auf die materielle oder kantonale Vorfrage. Die Gesuchstellerin nannte jedoch keinen gesetzlichen Revisionsgrund und legte auch nicht dar, weshalb der im Urteil 5A_208/2026 angenommene Nichteintretensgrund des Fehlens einer hinreichend sachbezogenen Begründung revisibel sein sollte. Stattdessen bestritt sie erneut die von der kantonalen Instanz angenommene Verspätung ihres kantonalen Rechtsmittels, was für die Revision des bundesgerichtlichen Nichteintretensurteils unerheblich ist.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf das Revisionsgesuch nicht ein. Das Urteil 5A_208/2026 bleibt damit unverändert bestehen.
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