Bundesgerichtsentscheid

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_402/2026 vom 15. Mai 2026

5F_25/2026Entscheid vom 18.06.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Gesuchstellerin verlangte im Zusammenhang mit der Beistandschaft ihres Sohnes unter anderem die Überprüfung der Eignung des Beistands; die KESB wies ihre Beschwerde ab. Im anschliessenden kantonalen Verfahren verweigerte das Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und verlangte einen Kostenvorschuss. Eine dagegen an das Verwaltungsgericht gerichtete Eingabe wurde an das Bundesgericht weitergeleitet, das im Verfahren 5A_402/2026 mangels genügender Begründung nicht darauf eintrat; dagegen erhob die Gesuchstellerin ein Revisionsgesuch und verlangte zudem die Wiederherstellung der Beschwerdefrist.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Revision nur bei den in Art. 121 ff. BGG abschliessend geregelten Gründen zulässig ist und nicht dazu dient, die frühere Rechtsanwendung erneut überprüfen zu lassen. Die beanstandete Sachverhaltsdarstellung im Urteil 5A_402/2026, wonach die Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht worden sei, obwohl sie vom Verwaltungsgericht weitergeleitet worden war, sei bloss eine verkürzte Darstellung und kein revisionsrelevantes Versehen im Sinn von Art. 121 lit. d BGG. Soweit die Gesuchstellerin daraus ableitete, ihr hätten im früheren Verfahren keine Verfahrensfolgen auferlegt werden dürfen, betreffe dies die Rechtsanwendung und sei im Revisionsverfahren unzulässig. Die Wiederherstellung der Beschwerdefrist schied aus, weil kein unverschuldetes Hindernis dargetan und die versäumte Prozesshandlung nicht formgerecht nachgeholt wurde.

Entscheid

Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist trat das Bundesgericht nicht ein.

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