demande de révision de l'arrêt du Tribunal fédéral suisse du 4 juin 2026 (5F_14/2026 [arrêt 5A_1075/2025; arrêt CMPEA.2025.53/ae])
Zusammenfassung
Sachverhalt
Dem Verfahren liegt ein familienrechtlicher Streit über vorsorgliche Massnahmen betreffend den Sohn des Gesuchstellers zugrunde, namentlich die Suspendierung seines Besuchsrechts und die Anordnung einer psychiatrischen Expertise. Nachdem das Bundesgericht seine Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid abgewiesen und ein erstes Revisionsgesuch als unzulässig erklärt hatte, reichte der Gesuchsteller am 12. Juni 2026 ein weiteres Revisionsgesuch gegen den Revisionsentscheid vom 4. Juni 2026 ein. Zusätzlich stellte er ein als «inzidentes Gesuch» bezeichnetes Begehren zur angeblich fehlenden objektiven Unparteilichkeit der gerichtlichen Kontrollkette.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen seine Urteile nur aus den in Art. 121 bis 123 BGG abschliessend geregelten Gründen Revision verlangt werden kann und dass auch Revisionsgesuche den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen müssen. Ein Revisionsentscheid des Bundesgerichts kann nur dann erneut revidiert werden, wenn gerade das Revisionsverfahren selbst an einem rechtserheblichen Mangel leidet. Der Vorwurf, das Bundesgericht habe ein früheres Vorbringen unzutreffend als ungenügend begründet behandelt, stellt keinen gesetzlichen Revisionsgrund dar. Auch die allgemein und abstrakt erhobenen Rügen einer möglichen Parteilichkeit verschiedener Behörden erfüllen Art. 121 lit. a BGG nicht, da diese Bestimmung nur die Zusammensetzung des Bundesgerichts sowie die Ausstandsregeln für dessen Richter und Gerichtsschreiber betrifft. Die später eingereichten Ergänzungen bezogen sich zudem nicht auf den angefochtenen Revisionsentscheid, sondern enthielten bloss verworrene allgemeine Ausführungen.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf das neue Revisionsgesuch nicht ein. Das damit verbundene inzidente Gesuch wurde als gegenstandslos abgeschrieben.
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