Bundesgerichtsentscheid

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_795/2025 vom 24. April 2026

5F_30/2026Entscheid vom 07.07.2026SachenrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Gesuchstellerin ist Mitglied einer Stockwerkeigentümergemeinschaft; ihr Ehemann war langjähriger Verwalter. Nach Streitigkeiten um die Einberufung von Versammlungen und die Wahl einer neuen Verwaltung verlangte sie mit Klage die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen vom 8. Januar 2019 und weiterer Beschlüsse sowie die Feststellung, dass ihr Ehemann rechtmässig Verwalter sei. Nachdem ihre Klage kantonal abgewiesen worden war und das Bundesgericht auf ihre Beschwerde im Urteil 5A_795/2025 mangels genügender Begründung nicht eingetreten war, ersuchte sie um Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass seine Urteile mit der Ausfällung in Rechtskraft erwachsen und nur bei Vorliegen eines der in Art. 121 ff. BGG abschliessend geregelten Revisionsgründe revidiert werden können. Die Revision dient nicht dazu, die rechtliche Würdigung oder eine angeblich falsche Rechtsanwendung erneut überprüfen zu lassen. Die Gesuchstellerin berief sich auf Art. 121 lit. d BGG und machte geltend, das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft sei nicht beigezogen worden. Das Gericht stellte jedoch klar, dass die kantonalen Akten tatsächlich ediert worden waren. Zudem betraf das frühere Nichteintreten die Frage der genügenden Beschwerdebegründung als prozessuale Eintretensvoraussetzung und damit eine von der Tatsachenbasis unabhängige Rechtsanwendung, die der Revision nicht zugänglich ist.

Entscheid

Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen. Das Urteil 5A_795/2025 blieb unverändert bestehen.

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