Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_619/2026 vom 7. Juli 2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ stellte wiederholt Ausstandsgesuche gegen das Familiengericht Muri und focht deren Behandlung mehrfach bis vor Bundesgericht an. Nachdem das Obergericht des Kantons Aargau ein erneutes Ausstandsgesuch vom 31. März 2026 am 15. Juni 2026 abgewiesen hatte, trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_619/2026 vom 7. Juli 2026 auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Mit Eingabe vom 20. Juli 2026 verlangte A.________ unter anderem eventualiter die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass seine Urteile mit der Ausfällung nach Art. 61 BGG rechtskräftig werden und grundsätzlich nicht nachträglich mit einer verbesserten Begründung erneut aufgerollt werden können. Eine Revision ist nur bei Vorliegen eines der in Art. 121 ff. BGG abschliessend geregelten Revisionsgründe zulässig und dient weder der Nachbegründung einer ungenügend begründeten Beschwerde noch der inhaltlichen Wiedererwägung oder der Rüge falscher Rechtsanwendung. Der Gesuchsteller nannte keinen konkreten Revisionsgrund und legte auch sinngemäss nicht dar, welcher Revisionsgrund erfüllt sein soll. Damit fehlte es bereits an einer hinreichenden Begründung des Revisionsgesuchs.
Entscheid
Auf die Eingabe vom 20. Juli 2026 bzw. auf das eventualiter gestellte Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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