Bundesgerichtsentscheid

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_147/2023 vom 3. Juli 2023

5F_4/2026Entscheid vom 10.07.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die kinderlose Ehe der Parteien wurde 2014 geschlossen; nach Eheschutz und im hängigen Scheidungsverfahren wurde der Ehemann zur Zahlung abgestufter Unterhaltsbeiträge ab 1. September 2018 verpflichtet, was das Bundesgericht im Urteil 5A_147/2023 bestätigte. Mit Revisionsgesuch vom 19. Februar 2026 verlangte der Ehemann die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht ab 1. Juli 2022 mit der Begründung, die Ehefrau habe in einem späteren Verfahren am 5. November 2025 ein seit Juli 2017 bestehendes qualifiziertes Konkubinat anerkannt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Revision bundesgerichtlicher Urteile nur bei den in Art. 121 ff. BGG abschliessend geregelten Revisionsgründen möglich ist und das Gesuch entsprechend begründet werden muss. Der Gesuchsteller berief sich auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wonach nur nachträglich entdeckte erhebliche Tatsachen oder früher bereits bestehende, trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringbare Beweismittel berücksichtigt werden können; ausgeschlossen sind hingegen Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind. Die von ihm angerufene Anerkennung des qualifizierten Konkubinats erfolgte erst am 5. November 2025 und damit lange nach dem Urteil vom 3. Juli 2023, weshalb sie keinen zulässigen Revisionsgrund darstellt. Soweit der Gesuchsteller der Ehefrau eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht vorwarf, machte er den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG nicht rechtsgenüglich geltend, weshalb darauf nicht einzugehen war.

Entscheid

Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen. Damit blieb das Urteil 5A_147/2023 unverändert bestehen, und eine Aufhebung der Unterhaltspflicht ab 1. Juli 2022 wurde nicht ausgesprochen.

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