Bundesgerichtsentscheid

demande de rectification de l'arrêt 5A_681/2024 du Tribunal fédéral du 21 février 2025

5G_2/2025Entscheid vom 02.06.2026ZivilprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Dem Urteil lag ein Gesuch von A.________ um Berichtigung eines bundesgerichtlichen Urteils vom 21. Februar 2025 zugrunde. In jenem früheren Urteil war seine Eingabe als unzulässig erklärt worden, mit der er erneut den Ausstand mehrerer Genfer Richter verlangte und die Aufhebung verschiedener ihn betreffender kantonaler Zivilentscheide beantragt hatte. Mit der neuen Eingabe nach Art. 129 BGG verlangte er erneut die Gutheissung des Ausstandsgesuchs und die Aufhebung bestimmter kantonaler Entscheide.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass Berichtigung oder Auslegung nach Art. 129 BGG nur das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Urteils betreffen können, wenn dieses unklar, unvollständig, widersprüchlich oder mit Schreib- oder Rechnungsfehlern behaftet ist. Das Gesuch kann nicht dazu dienen, den materiellen Inhalt des früheren Urteils zu ändern oder dessen Begründung neu überprüfen zu lassen. Der Gesuchsteller berief sich auf eine unzutreffende Vorstellung von Art. 129 BGG und zeigte keinen Mangel des Dispositivs auf, der eine Berichtigung rechtfertigen könnte. Mangels tauglicher, auf Art. 129 BGG bezogener Begründung war das Gesuch unzulässig.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf das Berichtigungsgesuch nicht ein. Damit blieb das frühere bundesgerichtliche Urteil unverändert bestehen.

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