Bundesgerichtsentscheid

requête de rectification de l'arrêt 5A_483/2025, 5A_495/2025 du Tribunal fédéral du 9 juin 2026.

5G_2/2026Entscheid vom 06.07.2026FamilienrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ stellte nach dem Urteil 5A_483/2025, 5A_495/2025 vom 9. Juni 2026 ein Gesuch um Berichtigung von Dispositivziffer 9. Er verlangte, dass B.________ keine Parteientschädigung zugesprochen werde, eventualiter eine Herabsetzung des zugesprochenen Betrags. Zur Begründung machte er geltend, die Gegenpartei habe keine bezifferten Anträge gestellt, der zugesprochene Betrag sei im Verhältnis zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht nachvollziehbar und ungenügend begründet.

Erwägungen

Nach Art. 129 Abs. 1 BGG ist eine Berichtigung nur zulässig, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig, widersprüchlich ist oder Redaktions- bzw. Rechnungsfehler enthält. Das Bundesgericht hielt fest, dass A.________ keinen solchen Fehler im Dispositiv plausibel gemacht habe, sondern inhaltlich die bereits getroffene Regelung der Parteientschädigung beanstande. Die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht von Amtes wegen festgesetzt, sodass das Fehlen bezifferter Anträge der Gegenpartei unerheblich ist. Zudem dient die Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach Art. 64 Abs. 2 BGG gerade zur Deckung des nicht durch die Parteientschädigung gedeckten Honoraranteils. Eine besondere Begründung der Höhe der Parteientschädigung war hier nicht erforderlich, weil sich der Betrag innerhalb des anwendbaren Tarifs für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten hielt und keine besonderen Umstände geltend gemacht wurden.

Entscheid

Das Berichtigungsgesuch wurde als unzulässig erklärt. Das Urteil vom 9. Juni 2026 wurde in Bezug auf die zugesprochene Parteientschädigung nicht berichtigt.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Familienrecht ansehen

Verwandte Entscheide