Bundesgerichtsentscheid

requête relative à l'arrêt 5A_483/2025, 5A_495/2025 du Tribunal fédéral du 09.06.2026

5G_3/2026Entscheid vom 06.07.2026FamilienrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im Urteil 5A_483/2025 und 5A_495/2025 vom 9. Juni 2026 sprach das Bundesgericht dem amtlichen Rechtsbeistand von B.________ für den nicht durch Obsiegen gedeckten Teil seiner Tätigkeit eine Entschädigung von 500 Franken zu. Mit Eingabe vom 25. Juni 2026 verlangte Rechtsanwalt J.________ in eigenem Namen sinngemaess die Berichtigung dieses Betrags, weil sein Aufwand wesentlich hoeher gewesen sei. Am 2. Juli 2026 erklaerte er jedoch, seine Eingabe habe lediglich der Einholung von Informationen gedient und solle nicht als Berichtigungs- oder Auslegungsgesuch behandelt werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der Anwalt grundsaetzlich befugt waere, die Korrektur seiner amtlichen Entschaedigung in eigenem Namen zu verlangen. Aufgrund seiner nachtraeglichen Klarstellung sei seine Eingabe jedoch nicht als Berichtigungsgesuch zu behandeln. Ergaenzend fuehrte das Gericht aus, die Mandantin habe im frueheren Verfahren nur teilweise obsiegt, weshalb die amtliche Entschaedigung lediglich den auf den unterlegenen Teil des Rechtsmittels entfallenden Aufwand abdecke. Eine erst nach dem Urteil eingereichte Aufstellung der Verrichtungen waere verspätet gewesen; zudem setzt das Bundesgericht die Entschaedigung nach den massgebenden tarifarischen Regeln selbst fest und ist nicht an die Parteibehauptungen gebunden.

Entscheid

Das Verfahren wurde infolge Rueckzugs bzw. Klarstellung der Eingabe als gegenstandslos abgeschrieben. Eine materielle Berichtigung der im frueheren Urteil festgesetzten amtlichen Entschaedigung erfolgte nicht.

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