Rixe; arbitraire; présomption d'innocence; droit d'être entendu
Zusammenfassung
Sachverhalt
Am 26. September 2024 verurteilte die Juge de police A.A., B.A. und C. wegen Rixe, wobei A.A. und B.A. zusätzlich wegen einfacher Koerperverletzung bestraft wurden. In der Berufung sprach die Kantonsstrafkammer Freiburg C. frei, wies aber die Beschwerden von A.A. und B.A. ab und bestätigte ihre Verurteilungen. A.A. und B.A. rekurrierten daraufhin vor das Bundesgericht mit dem Ziel, ihren Freispruch zu erlangen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zuerst seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerden, stellte dabei fehlende zivilrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführer fest und nahm – in Bezug auf ihre eigenen Verurteilungen – das Verfahren dennoch an. Bei der materiellen Prüfung lehnte es eine willkürliche Beweiswürdigung ab, da die kantonale Instanz Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführer und tragfähige Belege für die Version des Intimierten zu Recht gewürdigt hatte. Appellatorische Einwände und behaupte Verfahrensverstösse wurden als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen.
Entscheid
Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und die Verurteilungen von A.A. und B.A. bleiben in Kraft.
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