Bundesgerichtsentscheid

Nötigung; Anklagegrundsatz, Willkür, Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit etc.

6B_675/2024Entscheid vom 14.07.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer nahm am 4. Oktober 2021 in Zürich an einer friedlichen, aber unbewilligten Klimakundgebung auf der Uraniastrasse teil und blieb von 12.19 Uhr bis mindestens 14.30 Uhr auf der Fahrbahn, wodurch der Verkehr blockiert und von der Polizei umgeleitet wurde. Das Bezirksgericht und in der Folge das Obergericht des Kantons Zürich verurteilten ihn deswegen wegen Nötigung nach Art. 181 StGB. Vor Bundesgericht verlangte er einen Freispruch und rügte namentlich Verletzungen des Anklagegrundsatzes, willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie Verstösse gegen die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit.

Erwägungen

Das Bundesgericht verwarf die formellen Rügen weitgehend, soweit darauf überhaupt eingetreten werden konnte, und hielt fest, die Anklage habe den massgeblichen Lebenssachverhalt hinreichend umschrieben. Es bestätigte sodann, dass die über längere Zeit andauernde Blockade einer wichtigen innerstädtischen Verkehrsachse mit Umleitungen, Staus und Zeitverlusten eine nötigungserhebliche Beschränkung der Handlungsfreiheit Dritter darstelle und dass der Beschwerdeführer diese Folgen zumindest in Kauf genommen habe. Die Verurteilung verletze weder Art. 181 StGB noch die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit nach BV und EMRK, weil die unbewilligte Aktion gezielt auf eine erhebliche Störung des Verkehrs angelegt gewesen sei und über das hinausgegangen sei, was im demokratischen Meinungskampf hinzunehmen sei. Auch Rechtfertigungsgründe wie Notstand, Notwehr, Wahrung berechtigter Interessen oder ziviler Ungehorsam griffen nicht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Schuldspruch wegen Nötigung blieb damit bestehen.

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