Nötigung; Willkür, Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ nahm am 4. Oktober 2021 an einer von «Extinction Rebellion» organisierten, angekündigten, aber unbewilligten Demonstration auf der Uraniastrasse in Zürich teil und sass dabei strickend auf einem Stuhl auf der Fahrbahn. Die Aktion blockierte während längerer Zeit eine wichtige Verkehrsachse; trotz mehrfacher Aufforderungen entfernten sich die Teilnehmenden nicht, worauf die Polizei einschritt und A.________ um 13.25 Uhr kontrollierte und verhaftete. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob sein Verhalten den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB erfüllt und ob die Verurteilung mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei nicht willkürlich: Bei einer angekündigten Blockade einer stark frequentierten Zürcher Verkehrsachse zur Mittagszeit dürften Staus und Verzögerungen teilweise als notorische Tatsachen berücksichtigt werden, auch wenn kein eigentliches Verkehrschaos erstellt sei. Es bestätigte, dass die über längere Zeit aufrechterhaltene Strassenblockade eine genügend intensive «andere Beschränkung der Handlungsfreiheit» im Sinne von Art. 181 StGB darstelle; ein bloss geringfügiger Umweg liege hier gerade nicht vor. Die Rechtswidrigkeit wurde bejaht, weil die Kundgebung unbewilligt war, die vollständige Sperrung der Strasse für das verfolgte Anliegen nicht notwendig war und die Störung des Verkehrs gerade Ziel der Aktion bildete. Der Eingriff in die durch Art. 16 und 22 BV sowie Art. 10 und 11 EMRK geschützten Freiheiten sei gesetzlich abgestützt, legitimen öffentlichen und privaten Interessen dienlich und verhältnismässig, zumal die Behörden die friedliche Kundgebung zunächst tolerierten und die Sanktion gering ausfiel.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Schuldspruch wegen Nötigung und die ausgesprochene bedingte Geldstrafe blieben bestehen; ein Freispruch und eine Entschädigung für die Haft wurden nicht zugesprochen.
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