Bundesgerichtsentscheid

Mehrfache Nötigung; Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen; Willkür, Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit etc.

6B_765/2024Entscheid vom 14.07.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin nahm an zwei unbewilligten Klimademonstrationen von «Extinction Rebellion» in Zürich teil, die am 20. Juni 2020 die Quaibrücke und am 4. Oktober 2021 die Uraniastrasse über Stunden blockierten. Das Obergericht Zürich bestätigte deshalb ihre Verurteilung wegen mehrfacher Nötigung nach Art. 181 StGB sowie wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, nach Art. 239 Ziff. 1 StGB; streitig waren insbesondere die Beweisverwertung, die Sachverhaltsfeststellung sowie die Vereinbarkeit der Verurteilung mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit.

Erwägungen

Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Konfrontationsrechts: Die Vorinstanz hatte unverwertbare Teile der Polizeiberichte bereits ausgeschieden, während Fotos und objektive Polizeiakten verwertbar blieben. Es schützte die Feststellung, dass die Blockaden auf wichtigen Zürcher Verkehrsachsen zu erheblichen Staus, Umleitungen und beim Ereignis auf der Quaibrücke zudem zu einer mehrstündigen Unterbrechung mehrerer Tramlinien führten; dies genüge für Art. 181 StGB beziehungsweise Art. 239 Ziff. 1 StGB, wobei hinsichtlich des Tramverkehrs Eventualvorsatz ausreiche. Die Schuldsprüche seien auch mit Art. 16 und 22 BV sowie Art. 10 und 11 EMRK vereinbar, weil die unbewilligten Aktionen bewusst auf eine über das hinzunehmende Mass hinausgehende Störung des täglichen Lebens angelegt gewesen seien und trotz behördlicher Toleranz nicht durch die Grundrechte gerechtfertigt würden.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Nötigung und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, blieben bestehen; ein Freispruch und eine Genugtuung für die Haft wurden nicht zugesprochen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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