Nötigung; Willkür, Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer nahm am 4. Oktober 2021 an einer unbewilligten Klimademonstration von «Extinction Rebellion» auf der Uraniastrasse in Zürich teil. Zusammen mit weiteren Demonstrierenden blockierte er während knapp eineinhalb Stunden die Fahrbahn und weigerte sich trotz polizeilicher Aufforderung, die Strasse freizugeben. Streitig war, ob dies als Nötigung nach Art. 181 StGB zu qualifizieren ist und ob die Verurteilung mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht verwarf die Willkürrügen und hielt es für zulässig, gestützt auf notorische Tatsachen anzunehmen, dass die Blockade einer stark befahrenen innerstädtischen Verkehrsachse zu Staus, Umwegen und erheblichen Verzögerungen führte. Es bejahte eine «andere Beschränkung der Handlungsfreiheit» im Sinne von Art. 181 StGB, weil die Beeinträchtigung der Verkehrsteilnehmer nach Ort, Dauer und Intensität über einen bloss geringfügigen Umweg hinausging. Die Rechtswidrigkeit ergab sich namentlich daraus, dass die unbewilligte Aktion gezielt auf die Lahmlegung des Verkehrs ausgerichtet war und mildere, weniger eingriffsintensive Ausdrucksformen möglich gewesen wären. Die Verurteilung verletzte weder Art. 16 und 22 BV noch Art. 10 und 11 EMRK, da die Demonstration zwar friedlich war, aber bewusst eine erhebliche Störung des täglichen Lebens und der Rechte Dritter bezweckte und die Polizei den Teilnehmenden zuvor während einer gewissen Zeit die Kundgabe ihres Anliegens erlaubt hatte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Schuldspruch wegen Nötigung und die bedingte Geldstrafe blieben bestehen; ein Anspruch auf Genugtuung wegen Haft wurde nicht zugesprochen.
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