Bundesgerichtsentscheid

Mehrfache Freiheitsberaubung; mehrfache Tierquälerei; mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz; Strafzumessung

6B_1002/2024Entscheid vom 27.05.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht Thurgau unter anderem wegen mehrfacher Freiheitsberaubung, mehrfacher Körperverletzung, mehrfacher Tierquälerei und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu 39 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt; zudem wurden Landesverweisung und Genugtuung bestätigt. Vor Bundesgericht verlangte er insbesondere ein psychiatrisches Gutachten über die Privatklägerin, Freisprüche bezüglich einer Freiheitsberaubung und der Tierquälerei an zwei Hunden sowie eine mildere Strafzumessung mit Geldstrafe für die Waffendelikte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe den Antrag auf psychiatrische Begutachtung der Privatklägerin ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung abweisen dürfen, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine psychische Störung bestanden und ihre Aussagen nachvollziehbar sowie teilweise objektiv bestätigt waren. Den Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung vom 21. Oktober 2018 schützte es, weil die Vorinstanz willkürfrei annehmen durfte, die Privatklägerin sei in der Geschäftswohnung gegen ihren Willen eingeschlossen worden und der Beschwerdeführer habe sie am Weggehen hindern wollen. Auch die Schuldsprüche wegen mehrfacher Tierquälerei blieben bestehen, da die Einwände des Beschwerdeführers weitgehend appellatorisch waren und die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als offensichtlich unrichtig erschienen. Schliesslich bestätigte das Bundesgericht die Strafzumessung: Die Wahl einer Freiheitsstrafe auch für die Waffendelikte sei angesichts der engen Deliktszusammenhänge, der Vorstrafen und spezialpräventiver Überlegungen bundesrechtskonform, ebenso die Gewichtung der Freiheitsberaubungen und der dabei angewendeten Gewalt.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit blieben die Schuldsprüche und die vom Obergericht ausgefällten Sanktionen materiell bestehen.

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