Vergehen gegen das Waffengesetz
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons Zürich nach teilweiser Gutheissung seiner Berufung nur noch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt, weil in seiner Wohnung zwei Schmetterlingsmesser ohne Ausnahmebewilligung gefunden wurden. Vor Bundesgericht verlangte er einen vollständigen Freispruch und bestritt insbesondere den Vorsatz sowie die Begründung des obergerichtlichen Urteils.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz auf die erstinstanzliche Begründung verweisen durfte, da klar erkennbar blieb, welche Erwägungen sie sich zu eigen machte; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lag nicht vor. Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge einer Verletzung des Anklagegrundsatzes trat es mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht ein; im Übrigen wäre die Rüge auch unbegründet gewesen. Die Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung erschöpften sich in appellatorischer Kritik und zeigten keine Willkür auf. Gestützt auf die Auffindesituation der Messer und die Waffenkenntnisse des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung Eventualvorsatz annehmen und einen Sach- oder Verbotsirrtum verneinen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die Verurteilung wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz bestehen.
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