Tardiveté de l'anonce d'appel
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich unter anderem wegen gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie zu einer Landesverweisung von 5 Jahren verurteilt. Das Urteilsdispositiv wurde seinem amtlichen Verteidiger am 31. Mai 2024 zugestellt; die Berufungsanmeldung erfolgte jedoch erst am 14. Juni 2024. Das Kantonsgericht Freiburg trat wegen Verspätung nicht auf die Berufung ein, worauf der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Nach Art. 399 StPO ist die Berufung innert zehn Tagen seit Mitteilung des Urteils anzumelden; diese Frist war hier unbestrittenermassen verpasst. Eine Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO setzt grundsätzlich voraus, dass die Säumnis weder der Partei noch ihrem Vertreter vorwerfbar ist, wobei das Fehlverhalten des Anwalts der Partei im Regelfall zugerechnet wird. Bei notwendiger Verteidigung gilt jedoch ausnahmsweise, dass eine grob fahrlässige oder qualifiziert fehlerhafte Pflichtverletzung des Verteidigers dem Beschuldigten nicht ohne Weiteres zugerechnet werden darf. Das Bundesgericht hielt fest, diese Rechtsprechung sei analog auch dann anzuwenden, wenn der notwendige Verteidiger nicht nur die Rechtsmittelfrist verpasst, sondern zusätzlich kein Gesuch um Fristwiederherstellung stellt; die Vorinstanz hätte deshalb prüfen müssen, ob die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme erfüllt sind und ob der Anspruch auf eine wirksame Verteidigung nach Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK verletzt wurde.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, der kantonale Nichteintretensentscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese muss prüfen, ob auf die Berufung trotz verspäteter Anmeldung aufgrund der besonderen Konstellation der notwendigen Verteidigung einzutreten ist.
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