Verletzung der Verkehrsregeln
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde zweitinstanzlich wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand auf der Autobahn sowie wegen vorsätzlicher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, bei 110 bis 125 km/h über rund einen Kilometer lediglich fünf bis zwölf Meter Abstand gehalten und kurze Zeit später auf rund fünf Kilometern die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 16 km/h überschritten zu haben. Vor Bundesgericht verlangte er Freispruch, eventualiter Rückweisung, und beanstandete zudem die Strafzumessung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Sachverhaltsrügen nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG zulässig sind und appellatorische Kritik nicht genügt. Es bestätigte, dass die Vorinstanz auf die Berufung gegen die Schuldsprüche mangels genügender Begründung weitgehend nicht eintreten durfte, weil sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht substanziiert mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinandergesetzt hatte. Auch die Beweisanträge zur Überprüfung der Messung durften abgewiesen werden, da keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Anwendung des zugelassenen und gesetzlich geregelten Messsystems dargetan wurden. Hinsichtlich der Strafe verwarf das Bundesgericht die Einwände gegen die Berücksichtigung der Vorstrafenlosigkeit und gegen die Tagessatzhöhe; die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge zur Verbindungsbusse war unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieben die Schuldsprüche wegen grober und einfacher Verkehrsregelverletzung sowie die ausgesprochene Sanktion bestehen.
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