Bundesgerichtsentscheid

Défaut de déclaration d'appel; droit d'être entendu

6B_1008/2025Entscheid vom 10.07.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ focht ein Urteil des Genfer Polizeigerichts mit Berufung an. Die kantonale Berufungsinstanz trat auf die Berufung nicht ein, weil zwar eine Berufungsankündigung erfolgt sei, aber keine Berufungserklärung eingereicht worden sei und A.________ sich auch nicht zur angekündigten Unzulässigkeit geäussert habe. Vor Bundesgericht machte A.________ geltend, die Vorinstanz habe vor Ablauf der ihm angesetzten Frist entschieden und damit sein rechtliches Gehör verletzt.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 BV insbesondere das Recht umfasst, sich vor einem belastenden Entscheid zu äussern. Die Vorinstanz hatte A.________ mit Schreiben vom 14. November 2025 eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme angesetzt; diese begann jedoch erst nach Zustellung zu laufen. Da A.________ das Schreiben erst am 24. November 2025 abholte, lief die Frist erst am 4. Dezember 2025 ab. Die Vorinstanz fällte ihren Nichteintretensentscheid dennoch bereits am 1. Dezember 2025, obwohl die Stellungnahme vom 30. November 2025 am 3. Dezember 2025 bei ihr einging. Damit entschied sie vor Fristablauf und verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung unter Berücksichtigung der Eingabe vom 30. November 2025 an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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