Violence ou menace contre les autorités et les fonctionnaires; droit d'être entendu; présomption d'innocence; arbitraire
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde am 15. Juni 2022 in Lausanne während einer Wohnungsräumung von Polizistinnen und Polizisten gewaltsam entfernt, nachdem sie sich über 50 Minuten heftig gegen die Anordnung gewehrt und die Beamten am Durchsetzen ihrer Amtshandlung gehindert hatte. Das Polizeigericht verurteilte sie zu 60 Tagessätzen bedingt und einer Busse von 360 Franken wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden gemäss Art. 285 StGB. Auch die Appellationsinstanz bestätigte diese Verurteilung.
Erwägungen
Die Beschwerdeführerin rügte erstmals vor dem Bundesgericht die angebliche Parteilichkeit des Staatsanwalts und die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, was mangels vorinstanzlicher Rüge unzulässig war. Die Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen erachtete das Bundesgericht nicht als willkürlich, da alle Zeugenaussagen weitgehend übereinstimmten und widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführerin nicht genügenden Beweiswert hatten. Rechtsfehlerhaft sei die Anwendung von Art. 285 StGB nicht, da die gewaltsame und andauernde Gegenwehr der Beschwerdeführerin die Schwelle zur einfachen Widerhandlung nach Art. 286 StGB überstieg und die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 285 StGB erfüllte.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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