Usure par métier; incitations à l'entrée, à la sortie et au séjour illégaux aggravés; violation de domicile et tentative de contrainte; calcul de la réparation du dommage matériel et tort moral
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.A.________ und ihr Ehemann B.________ untervermieteten in Genf zwischen 2016 und 2020 zahlreiche Wohnungen, vorwiegend an ausländische Personen ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, zu massiv überhöhten Preisen und unter prekären Wohnbedingungen. C.A.________ drang zudem im Oktober 2020 unbefugt in eine untervermietete Wohnung ein und setzte Mieterinnen mit Nachrichten unter Druck, um Mietzinszahlungen zu erlangen. Vor Bundesgericht bestritten die drei Verurteilten namentlich die Schuldsprüche; eine Privatklägerin focht zusätzlich die Berechnung ihres materiellen Schadens an.
Erwägungen
Das Bundesgericht verwarf die Rügen zur Anklagegrundlage und bestätigte, dass die Vorinstanz den Prozessgegenstand nicht unzulässig erweitert hatte. Es schützte die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Wuchers und wegen qualifizierter Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts nach AIG, weil die Beschwerdeführer die Notlage und Abhängigkeit der betroffenen Personen kannten und ausnutzten; trotz Vorbehalten gegenüber der vorinstanzlichen Methode zur Bestimmung des Vergleichsmietzinses ergab sich der evidente Missverhältnischarakter der Leistungen klar aus den massiv überhöhten Entgelten und den unzumutbaren Wohnverhältnissen. Auch die Verurteilung von C.A.________ wegen Hausfriedensbruchs und versuchter Nötigung wurde bestätigt, da sie zumindest eventualvorsätzlich ohne Berechtigung eindrang und mit Hinweisen auf Probleme mit dem "Amt" bzw. Betreibungen unzulässigen Druck ausübte. Bei den Zivilansprüchen hielt das Bundesgericht fest, dass Verzugs- bzw. Ausgleichszinsen auf Genugtuung nur im Rahmen der gestellten Begehren zugesprochen werden dürfen; bezüglich des materiellen Schadens der Privatklägerin D.________ beanstandete es hingegen die Sachverhaltsfeststellung zur Belegung der Wohnung und verlangte eine neue Berechnung.
Entscheid
Die Beschwerden von A.A.________ und C.A.________ wurden abgewiesen; die strafrechtlichen Schuldsprüche gegen A.A.________, B.________ und C.A.________ blieben im Grundsatz bestehen. Die Beschwerde von B.________ wurde nur insoweit gutgeheissen, als zwei Privatklägern zu Unrecht Zinsen auf der Genugtuung zugesprochen worden waren. Die Beschwerde von D.________ wurde teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neuberechnung ihres materiellen Schadens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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