Bundesgerichtsentscheid

Mise en danger de la vie d'autrui; expulsion; arbitraire, présomption d'innocence; droit d'être entendu

6B_108/2026Entscheid vom 15.07.2026StraftatenOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich unter anderem wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, qualifizierter Tätlichkeiten, qualifizierter Drohung, Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt, vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens jedoch freigesprochen. Das Kantonsgericht Waadt verurteilte ihn auf Berufung der Staatsanwaltschaft zusätzlich wegen Gefährdung des Lebens, nachdem es als erstellt ansah, dass er seiner Ehefrau ein grosses Küchenmesser mit der stumpfen Klingenseite an Hals und unter den Kiefer hielt, daran rieb und ihr dabei androhte, sie zu töten, falls sie die Polizei rufe. Vor Bundesgericht bestritt er einzig diese zusätzliche Verurteilung und rügte willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung der Unschuldsvermutung sowie eine ungenügende Begründung.

Erwägungen

Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz ihre Beweiswürdigung und die Annahme vorsätzlichen Handelns ausreichend begründet hatte; sie musste nicht jedes Detail des rechtsmedizinischen Gutachtens ausdrücklich erörtern. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür auf die konstanten und differenzierten Aussagen der Ehefrau, deren fehlendes Belastungsmotiv, die medizinischen Befunde sowie Teilzugeständnisse des Beschwerdeführers abstellen; dass die Halsverletzungen auch theoretisch von Selbstkratzern stammen konnten, begründete keine unüberwindlichen Zweifel. Materiell bejahte das Bundesgericht Art. 129 StGB: Ein grosses, spitzes und scharfes Küchenmesser an der Kehle begründet auch bei aufliegender stumpfer Klingenseite eine konkrete und unmittelbare Todesgefahr, weil jede Panikreaktion oder unkontrollierte Bewegung zu einer tödlichen Verletzung führen kann. Angesichts der Art des Messers, der empfindlichen Körperstelle und der Todesdrohungen handelte der Beschwerdeführer wissentlich und skrupellos, ohne dass es auf einen Tötungsvorsatz ankam.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB sowie die daran anknüpfende Landesverweisung von fünf Jahren bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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