Ausstandsbegehren
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer nahm an zwei unbewilligten Klimaprotesten von «Extinction Rebellion» in Zürich teil, am 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke und am 4. Oktober 2021 auf der Uraniastrasse, wobei der Strassenverkehr und im ersten Fall auch mehrere Tramlinien blockiert wurden. Das Obergericht Zürich verurteilte ihn wegen mehrfacher Nötigung und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen; zudem wies es ein Ausstandsbegehren gegen einen Oberrichter ab. Vor Bundesgericht verlangte er den Ausstand, einen Freispruch und machte insbesondere Willkür sowie eine Verletzung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit geltend.
Erwägungen
Das Bundesgericht verneinte einen objektiven Anschein der Befangenheit: Die Bemerkung des Oberrichters, der Beschwerdeführer habe es von Lausanne aus «ans Bundesgericht nicht weit», war zwar deplatziert, liess aber weder auf eine Vorfestlegung noch auf persönliche Geringschätzung schliessen. In tatsächlicher Hinsicht durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass die Blockaden auf zwei wichtigen Zürcher Verkehrsachsen zu relevanten Behinderungen und auf der Quaibrücke zu einer mehrstündigen Störung mehrerer Tramlinien führten. Damit waren die Tatbestände von Art. 181 StGB und Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, zumal die Beeinträchtigungen über einen bloss geringfügigen Umweg oder kurzen Zeitverlust hinausgingen und vom Beschwerdeführer zumindest eventualvorsätzlich mitgetragen wurden. Die Schuldsprüche verletzten auch Art. 10 und 11 EMRK sowie Art. 16 und 22 BV nicht, weil die unbewilligten Aktionen gezielt erhebliche Störungen des täglichen Lebens bezweckten, die Behörden eine gewisse Toleranz walten liessen und die strafrechtliche Reaktion verhältnismässig blieb.
Entscheid
Die Beschwerden wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Ausstandsentscheid blieb bestehen, und die Verurteilung wegen mehrfacher Nötigung sowie Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, wurde bestätigt.
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