Révision (actes d'ordre sexuel avec des enfants; contrainte sexuelle); arbitraire
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ war 2017 wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und sexueller Nötigung rechtskräftig verurteilt worden. 2025 stellte er ein zweites Revisionsgesuch und berief sich auf ein von C.________ übermitteltes Video, in dem das Opfer erklärte, sie habe ihn auf Druck ihrer Mutter zu Unrecht beschuldigt. Das Kantonsgericht Wallis wies das Gesuch ab; streitig war vor Bundesgericht, ob diese neue Beweismittelwürdigung willkürlich sei und die Revision nach Art. 410 ff. StPO hätte bewilligt werden müssen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass im Revisionsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel nicht nur neu, sondern auch erheblich und mindestens glaubhaft geeignet sein müssen, die früheren tatsächlichen Feststellungen zu erschüttern und ein günstigeres Urteil wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Die nach dem angefochtenen Entscheid eingereichten neuen Unterlagen aus einem separaten Strafverfahren waren als unzulässige Noven nach Art. 99 BGG unbeachtlich. Die Vorinstanz habe das Video eingehend geprüft und ohne Willkür als unglaubhaft gewürdigt, insbesondere wegen der zweifelhaften Entstehungs- und Übermittlungssituation, inneren Widersprüchen, Unvereinbarkeiten mit dem bekannten Ablauf und der bereits früher als hoch glaubhaft beurteilten Erstbelastung. Deshalb durfte sie annehmen, dass das Video selbst unter dem blossen Wahrscheinlichkeitsmassstab des rescindierenden Revisionsstadiums die Verurteilungsgrundlage nicht zu erschüttern vermöge.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die Abweisung des zweiten Revisionsgesuchs bestehen und die frühere Verurteilung unverändert.
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