Bundesgerichtsentscheid

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

6B_113/2026Entscheid vom 19.05.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Nach einem Hinweis auf Marihuanageruch durchsuchte die Polizei am 27. Februar 2020 einen vom Beschwerdeführer gemieteten Hobbyraum und stellte 3'376 Gramm Marihuana sowie Utensilien zur Weiterverarbeitung und Veräusserung sicher. Das Obergericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen eines am 27. Februar 2020 begangenen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, weil er den Raum mitbenutzt und während der Polizeikontrolle Kartonschachteln daraus weggebracht habe. Vor Bundesgericht bestritt er insbesondere sein Wissen um das THC-haltige Marihuana und seine Mittäterschaft.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass Sachverhaltsrügen nur unter dem engen Willkürmassstab geprüft werden und appellatorische Kritik unzulässig ist. Es erachtete die vorinstanzliche Würdigung als haltbar, wonach der Beschwerdeführer trotz gegenteiliger Behauptungen weiterhin Zugang zum Hobbyraum hatte, diesen regelmässig aufsuchte und nach den Nachrichten seines Bruders zwei nach Marihuana riechende Kartonschachteln wegschaffte. Daraus durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung schliessen, dass er um das illegale Marihuana wusste und zusammen mit seinem Bruder in massgebender Weise an Lagerung und Vorbereitung der späteren Veräusserung beteiligt war. Die Voraussetzungen der Mittäterschaft sowie des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG waren damit erfüllt.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz blieb bestehen.

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