Bundesgerichtsentscheid

Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz

6B_118/2026Entscheid vom 08.06.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, trotz eines behördlichen Einleitungs- und Ausbringverbots Abwasser aus seinem Chicorée-Betrieb auf Feldern ausgebracht, versickern gelassen oder in einen Bach eingeleitet zu haben. Das Kantonsgericht sprach ihn weitgehend frei und verurteilte ihn nur noch wegen einer Widerhandlung gegen das GSchG am 21. März 2021. Vor Bundesgericht verlangte er auch in diesem Punkt einen Freispruch.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG ein konkretes Gefährdungsdelikt ist und Eventualvorsatz genügt. Die Vorinstanz durfte willkürfrei annehmen, dass kurz vor dem 22. März 2021 verschmutztes Betriebsabwasser in unmittelbarer Nähe der Betriebsgebäude ausgebracht wurde, versickerte und über Drainageleitungen in den Bach gelangte, was durch Fotos, Messwerte und die Einräumung des Beschwerdeführers zur Schlammdeponie gestützt wurde. Als Inhaber und Geschäftsführer des Einzelunternehmens sowie Adressat des behördlichen Verbots war der Beschwerdeführer nach Art. 73 GSchG in Verbindung mit Art. 6 VStrR verpflichtet, solche Handlungen seiner Mitarbeitenden zu verhindern. Seine Einwände zur Unterscheidung zwischen Schlamm und Waschabwasser, zum rechtlichen Gehör und zur behaupteten Zulässigkeit gestützt auf einen Leitfaden verwarf das Bundesgericht als unbegründet oder ungenügend begründet.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz am 21. März 2021 blieb bestehen.

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