Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte; Willkür; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer focht ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte beim Bundesgericht an. Nachdem sein erstes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden war, stellte er vor Ablauf der Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses ein weiteres Gesuch und berief sich auf zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit sowie auf Kosten einer Zahnbehandlung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur bei veränderten Verhältnissen zulässig ist; andernfalls handelt es sich um ein Wiedererwägungsgesuch, auf dessen materielle Behandlung grundsätzlich kein Anspruch besteht. Die geltend gemachte Arbeitslosigkeit und die Einkommensreduktion waren dem Beschwerdeführer bereits vor der Abweisung des ersten Gesuchs bekannt und stellten daher keine nachträgliche Änderung der Verhältnisse dar. Auch die erneut angeführte Zahnbehandlung konnte nicht berücksichtigt werden, weil der Beschwerdeführer deren Notwendigkeit und Kosten schon im ersten Verfahren hätte rechtsgenüglich belegen müssen. Da somit kein beachtliches Novum vorlag und der Kostenvorschuss innert der nicht erstreckbaren Nachfrist nach Art. 62 Abs. 3 BGG nicht bezahlt wurde, war auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Entscheid
Auf das Wiedererwägungsgesuch wurde nicht eingetreten. Auf die Beschwerde wurde mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses ebenfalls nicht eingetreten.
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